Wir werden ständig gefragt, ob ein Werbeblocker-Aufkleber wirklich gegen unerwünschte Briefkastenwerbung hilft.
Wir haben mit Juristen darüber gesprochen und nachfolgend die wichtigsten Regelungen in Bezug auf die unerwünschte Briefkastenwerbung zusammengefasst.
Der Bundesgerichtshof hat sich bereits 1988 mit diesem Thema beschäftigt. Herausgekommen ist ein Urteil zu Gunsten der Verbraucher. Demnach darf Reklame nicht gegen den erklärten Willen von Verbrauchern in den Briefkasten eingeworfen werden.
Damit wurden die Verbraucherrechte im Hinblick auf die unerwünschte Briefkastenwerbung deutlich gestärkt.
Wie kann der Verbraucher am besten seinen Willen erklären, keine Briefkastenreklame zu bekommen?
Die Antwort ist denkbar einfach: entweder er überwacht seinen Briefkasten rund um die Uhr persönlich oder er bringt einen entsprechenden, gut sichtbaren Hinweis an.
Dieser Hinweis muss zumindest die Aufforderung enthalten, keine Werbung in den Briefkasten einzuwerfen. Zum Beispiel so etwas wie „Keine Werbung“ oder „Bitte keine Werbung“.
Reicht der Hinweis „Keine Werbung“ wirklich für das gesamte Spektrum der unerwünschten Werbung?
Durch den Hinweis lässt sich zwar ein Großteil der unerwünschten Werbung stoppen. Doch auch hier kommt es auf die Details an:
- Und zwar hilft der Hinweis definitiv gegen nicht adressierte Werbung, wie zum Beispiel Prospektverteilung und Postwurfsendungen.
- Genauso aber auch gegen die sogenannte teilweise adressierte Werbung, beispielsweise „An alle Hausbewohner des Hauses Hauptstraße 1, Musterstadt“.
Gibt es etwas, wogegen der Hinweis „Keine Werbung“ nicht hilft?
Ja, und zwar zum einen gegen kostenlose Zeitungen redaktionelle Werbeblätter.
Um diese beiden Einwurfmedien abzudecken, muss der Hinweis erweitert werden und explizit die kostenlosen Zeitungen, Handzettel und Wurfsendungen mit einbeziehen.
Nur so kann man nämlich sichergehen, dass auch die den kostenlosen Zeitungen beiliegenden Prospekte nicht eingeworfen werden.
Und auch redaktionelle Werbeblätter werden mit diesen erweiterten Zusätzen abgedeckt. Dafür reicht der alleinige Hinweis „Bitte keine Werbung“ nämlich nicht aus.
Gibt es etwas, wogegen auch der erweiterte „Keine Werbung“-Hinweis hilflos ist?
Leider ja. Was auch durch den erweiterten Hinweis nicht abgedeckt wird, ist die persönlich adressierte Werbung. Die Verteiler können sie auf die Schnelle nämlich kaum von der regulären Post unterscheiden und werfen sie trotz entgegenlautender Hinweise in den Briefkasten.
In diesem Fall hilft es, den Versand solcher Werbung zu unterbinden. Hierfür gibt es den Eintrag in die sogenannte Robinsonliste, beispielsweise die Liste der DDV.
Durch diesen Eintrag veranlasst man einen 5-jährigen Werbestopp seitens der DDV-Mitgliedsunternehmen.
- Für die nicht adressierte und die teilweise adressierte Briefkastenwerbung reicht der Hinweis „Bitte keine Werbung“.
- Gegen redaktionelle Werbeblätter und kostenlose Zeitungen muss der Hinweis „Bitte keine Werbung“ erweitert werden. Zum Beispiel: „Bitte keine Werbung, keine kostenlosen Zeitungen, Handzettel und Wurfsendungen“.
- Diese Hinweise werden in der Regel auch beachtet und der Briefkasten wird mit sofortiger Wirkung weniger „zugemüllt“.
- Gegen adressierte Werbung hilft beides nicht. In diesem Fall empfiehlt sich ein Eintrag in die Robinsonliste, wonach man mindestens 5 Jahre Ruhe hat.
Wir hoffen, das war einigermaßen verständlich und würden uns über dein Feedback freuen!
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Weiteführende Infos:
https://de.wikipedia.org/wiki/Unerw%C3%BCnschte_Werbung
Ich nutze einen ähnlichen Aufkleber seit Jahren, einige andere Mieter auch. Die Werbung und die Zeitschriften werden nun stattdessen stapelweise auf die Eingangstreppe, vor die Briefkästen oder gleich vor die Haustür gelegt. Von Jahr zu Jahr wird es peu a peu mehr. Was soll man da tun?
Impressum raussuchen -> einmal telefonisch, dann schriftlich, dann anwaltlich abmahnen lassen.
Was auch hilft ist meiner Erfahrung nach, dass man seine Kontaktdaten im Internet nicht jedem Unternehmen zum Fraß vorwirft. Man kann nämlich davon ausgehen, dass das Werbevolumen drastisch zunimmt , da viele Firmen fleißig Adresshandel betreiben. Die Robinsonliste funktioniert nicht 100prozentig, vermindert das Werbeaufkommen aber merklich.
Darf ein Vermieter die Anbringung des Aufklebers verbieten?
Hallo Dennis,
nach geltender Rechtsauffassung darf der Vermieter den „Keine Werbung Aufkleber“ nicht verbieten.
Viele Grüße
Dein Werbeblocker-Team